Aufenthaltstitel/Arbeitserlaubnis bei Erstbeschäftigung in Zeitarbeit NICHT möglich!
Da wir zahlreiche Bewerbungen aus Drittländern (NICHT-EU), meistens noch aus den Heimatländern, ohne Aufenthaltstitel/Arbeitserlaubnis erhalten, möchten wir an dieser Stelle nochmals auf das
geltende Recht und die daraus resultierenden Einschränkungen in der Zeitarbeit hinweisen:
Hier ist der individuelle Aufenthaltstitel ausschlaggebend, der gegebenenfalls eine Arbeitserlaubnis beinhaltet. Der Aufenthaltstitel kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt
werden. Die Beschäftigung von Ausländern (NICHT-EU) im Rahmen der Zeitarbeit wird hier, von wenigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht genehmigt werden. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG, wonach die Zustimmung zur Arbeitserlaubnis zu versagen ist, wenn der erstmalig Einreisende (NICHT-EU) als Zeitarbeitnehmer tätig werden will.
D.h. die erstmalige Beantragung von Aufenthaltstitel/Arbeitserlaubnis mit einer Zeitarbeitsfirma als "Erstarbeitgeber" ist leider nicht möglich. Wenn man allerdings bereits im Besitz einer
Arbeitserlaubnis ist, kann man dann auch damit in der Zeitarbeit beschäftigt werden.
Aus diesem Grund können wir Bewerbungen aus dem NICHT-EU-Ausland für eine Erstbeschäftigung in Deutschland leider nicht berücksichtigen.
Wir bitten um Verständnis.