FACHPERSONAL im HANDWERK - für KölnBonn - ELEKTRO-SHK-MALER - seit 2009
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Hinweise rechtliche Besonderheiten NICHT-EU

Wichtige Informationen für Arbeitsuchende aus NICHT-EU-STAATEN

Aufenthaltstitel/Arbeitserlaubnis bei Erstbeschäftigung in Zeitarbeit NICHT möglich!

 

Da wir zahlreiche Bewerbungen aus Drittländern (NICHT-EU), meistens noch aus den Heimatländern, ohne Aufenthaltstitel/Arbeitserlaubnis erhalten, möchten wir an dieser Stelle nochmals auf das geltende Recht und die daraus resultierenden Einschränkungen in der Zeitarbeit hinweisen:


Hier ist der individuelle Aufenthaltstitel ausschlaggebend, der gegebenenfalls eine Arbeitserlaubnis beinhaltet. Der Aufenthaltstitel kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden. Die Beschäftigung von Ausländern (NICHT-EU) im Rahmen der Zeitarbeit wird hier, von wenigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich nicht genehmigt werden. Dies ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Zustimmung zur Arbeitserlaubnis zu versagen ist, wenn der erstmalig Einreisende (NICHT-EU) als Zeitarbeitnehmer tätig werden will.


D.h. die erstmalige Beantragung von Aufenthaltstitel/Arbeitserlaubnis mit einer Zeitarbeitsfirma als "Erstarbeitgeber" ist leider nicht möglich. Wenn man allerdings bereits im Besitz einer Arbeitserlaubnis ist, kann man dann auch damit in der Zeitarbeit beschäftigt werden.
 

Aus diesem Grund können wir Bewerbungen aus dem NICHT-EU-Ausland für eine Erstbeschäftigung in Deutschland leider nicht berücksichtigen.

 

Wir bitten um Verständnis.

 

 

Kontakt

Köln

0221 355 09 06 0

info@pylon24.de

Subbelrather Straße 15a

50823 Köln

 

 

Nutzen Sie auch gerne unser Kontaktformular.

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